Aufhebungsvertrag Abfindung

Aufhebungsvertrag AbfindungWird ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt und von beiden Parteien unterzeichnet, wird ein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen, also mit der Zustimmung beider Vertragsparteien, aufgelöst bzw. beendet. Ein wesentlicher Unterschied dabei ist, dass hier keine vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu berücksichtigen sind. Der Aufhebungsvertrag kann festschreiben, dass er mit Unterzeichnung sofort den bisherigen Arbeitsvertrag beendet. Aus der Sicht des Arbeitgebers ergibt sich daraus noch ein weiterer Vorteil. Dieser muss dafür nicht den Betriebsrat befragen, da ja der Arbeitnehmer selbst zustimmt. Vorteil jedoch ist, dass die oft von beiden Seiten als unangenehm empfundene Kündigung vermieden wird. Man trennt sich rechtlich gesehen auf Wunsch beider Seiten hin. Wir möchten in diesem Artikel genauer erklären, wie sich die Aufhebungsvertrag Abfindung für Arbeitnehmer auswirkt.

Aufhebungsvertrag Abfindung

Zunächst ergeben sich aus einem Aufhebungsvertrag natürlich Vorteile auf beiden Seiten. Genauso gibt es jedoch auch Nachteile. Der Arbeitgeber zum Beispiel verliert mit sofortiger Wirkung einen Angestellten. Das bedeutet, ihm steht weniger Arbeitskraft zur Verfügung. Wenn nicht unmittelbar Ersatz bereitsteht, kann es bedeuten, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum weniger Arbeitsleistung möglich ist. Neue Mitarbeiter müssen evt. erst angelernt werden. Häufig ist dies jedoch gar nicht unbedingt problematisch, speziell dann wenn der Arbeitgeber lediglich Stellen abbauen möchte um Geld zu sparen. Er wird dann auch Mitarbeiter zugehen und Aufhebungsverträge anbieten, da er so einen Sozialplan sowie den Betriebsrat umgehen kann.

Meist werden Arbeitnehmer mit der zusätzlichen Zahlung einer Abfindung gelockt, welche finanziell die Zeit bei der erneuten Jobsuche erleichtern soll. Die Abfindung wird deshalb meist angeboten, wenn der Wunsch oder die Initiative für den Aufhebungsvertrag nicht vom Arbeitnehmer ausgeht. Selbst wenn es keinen Anspruch auf eine Aufhebungsvertrag Abfindung gibt, so sollte man als Arbeitnehmer in einer solchen Situation zumindest versuchen diese auszuhandeln. Immerhin möchte der Arbeitgeber, dass Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Sie sind also in der besseren Verhandlungsposition.

 

Höhe der Aufhebungsvertrag Abfindung

Die Höhe der Aufhebungsvertrag Abfindung variiert und ist nicht vorgeschrieben. Es gibt verschiedene Ansätze zur Berechnung, die alle mehr oder weniger eine grobe Hilfestellung und Orientierung bieten. Am Ende entscheidet jedoch die jeweilige Situation darüber wie viel es dem Arbeitgeber wert ist. Eine Orientierungshilfe ist jedoch zum Beispiel die Formel, in der die Jahre der Beschäftigung als Grundlage verwendet werden. In dieser Rechnung, die mehr oder weniger als Faustformel betrachtet werden kann, wird pro Beschäftigungsjahr ein aktuelles halbes monatliches Bruttogehalt verwendet. Wenn ein Angestellter zum Beispiel 4 Jahre im Unternehmen tätig war und aktuell 3000 Euro brutto verdient, so könnte man bei der Abfindung 4 x (3000 / 2) als Rechnung zugrunde legen. Das Ergäbe dann 6000 Euro Abfindung:

Beschäftigungsjahre x (aktuelles Bruttogehalt / 2)

Dies klingt zunächst viel, ist es unter Umständen jedoch gar nicht. Für den Arbeitgeber kann sich dies lohnen, denn wenn er gezwungen ist Einsparungen vorzunehmen um mehr Liquidität sicherzustellen, kann sich so eine Rechnung für ihn lohnen.

 

Aufhebungsverträge aus Arbeitnehmersicht

Für Arbeitnehmer ist die Aufhebung eines Vertrages vor allem problematisch, wenn er eine Abfindung ausgezahlt bekommt. Findet er unmittelbar eine neue Anstellung ist dies kein Problem. Im Gegenteil, er kann die Aufhebungsvertrag Abfindung abzüglich zu zahlender Steuern als zusätzliche Einnahme verbuchen. Zur richtigen Zeit am richtigen Ort, sozusagen. Wenn er jedoch anschließend auf das Arbeitsamt angewiesen ist, zeigt sich evt. die Schattenseite der Medaille.

Ein Aufhebungsvertrag wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitsamt meist ähnlich wie eine Kündigung aus eigener Initiative heraus angerechnet. Daraus ergibt sich eine Sperrfrist für Bezüge von bis zu 12 Wochen. Es gibt entsprechend kein Arbeitslosengeld in dieser Zeit.