Aufhebungsvertrag

AufhebungsvertragWenn im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsplatz, Arbeitsvertrag, Angestelltenverhältnis oder auch ganz allgemein Arbeitsrecht das Stichwort Kündigung vernommen wird, denken die meisten entweder an eine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder aber durch den Arbeitgeber. Während dies vollkommen naheliegend ist, gibt es jedoch noch eine weitere Möglichkeit, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um eine Kündigung, da diese einseitig erfolgt. Das bedeutet, bei einer Kündigung ergreift eine Vertragspartei die Initiative und spricht unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen die Kündigung aus. Die Alternative dazu lautet Aufhebungsvertrag. Hierbei einigen sich zwei Parteien auf einen Aufhebungsvertrag, der den bestehenden Arbeitsvertrag auflöst.

Aufhebungsvertrag allgemein

Sobald ein Aufhebungsvertrag in Kraft tritt, betrachtet man das Angestelltenverhältnis oder generell den bestehenden Vertrag als beendet und nichtig. Das bedeutet, beide Parteien sind nicht mehr an die vereinbarten gegenseitigen zu erbringenden Pflichten und Leistungen gebunden. Im Bezug auf das Arbeitsrecht bedeutet dies zum Beispiel entsprechend, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr zahlen muss.  Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer aber auch die Arbeit nicht mehr antreten und keine Leistungen mehr erbringen. Es hat sogar gewisse Vorteile einen Auflösungsvertrag, eine andere Bezeichnung für den Aufhebungsvertrag, zu schließen. Der Arbeitgeber muss dadurch keinen Betriebsrat fragen und ist auch nicht an generellen Kündigungsschutz gebunden. Der Arbeitnehmer kann im Gegenzug auch ohne Kündigungsfrist aus einem Arbeitsvertrag heraus. Wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausgeht wird ihm vielleicht sogar noch eine Abfindung angeboten. Allerdings sind gerade die Vorteile für Arbeitnehmer in gewisser Sicht auch Nachteile.

Nachteile für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die einem Aufhebungsvertrag aktiv zustimmen, unterschreiben damit quasi eine einvernehmliche Kündigung. Das Dokument belegt später, dass beide Seiten zu 50% an der Entscheidung beteiligt sind. Und genau dies ist das Problem. Wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält und dann bei einer anderen Firma eine neue Anstellung findet, ist dies für ihn nur gut. Wenn er jedoch keine neue Arbeit findet und auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, kann das zu Problemen führen. Sie verlieren dadurch Ihre Ansprüche nicht vollständig, es kommt jedoch häufig zu einer Sperre der Bezüge für max. 3 Monate. Immerhin waren Sie selbst mit der Beendigung einverstanden und haben unterschrieben. Dies wertet das Arbeitsamt als Kündigung aus freien Stücken.

Aufhebungsvertrag außerhalb vom Arbeitsrecht

Ein Aufhebungsvertrag ist natürlich nicht auf das Arbeitsrecht limitiert. Im Gegenteil, man findet dieses rechtliche Mittel an vielen Stellen. Vielleicht haben Sie bereits einmal eine Wohnung gemietet oder in einem gemieteten Haus gewohnt? Wenn ja, gab es einen entsprechend Mietvertrag. In dem werden viele Rahmenbedingungen rund um die Nutzung, Räumlichkeiten, Pflichten und weitere Dinge wie die Höhe der Miete usw. festgehalten. Im Normalfall gelten für Sie als Mieter meist drei Monate Kündigungsfrist, was auch im Mietvertrag geregelt wird. Dies wird vor allen Dingen deshalb gemacht, damit der Vermieter etwas Planungssicherheit bekommt. Er soll damit vor wirtschaftlichem Schaden durch ausgefallene Mieteinnahmen, die sonst theoretisch von einem Tag auf den anderen wegfallen könnten, geschützt werden. Wenn Sie jedoch einen Nachmieter finden, der nahtlos an Ihr Mietverhältnis anknüpft, so entlässt Sie in den meisten Fällen der Vermieter mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Mietverhältnis.

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