Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages

writing-1149962_640Sie können als Arbeitsnehmer Ihr Arbeitsverhältnis zu praktisch jedem Zeitpunkt eigeninitiativ kündigen. Dennoch gilt es, die gesetzlichen und tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu wahren. Außerdem verfällt in diesem Fall Ihr Anspruch auf Abfindung.

Die Position des Arbeitsgebers ist eine ganz andere: Dieser kann nur mit einem wichtigen Grund kündigen. Dies kann etwa ein grober Pflichtverstoß sein oder wenn es betrieblich zwingende Gründe gibt, wie etwa eine Insolvenz. Dann kann er betriebsbedingt kündigen und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Bei einer außerordentlichen Kündigung handelt es sich um eine besondere Form der Kündigung.

In allen oben beschriebenen Fällen handelt es sich um eine einseitige Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus gibt es jedoch noch eine Möglichkeit, bei der beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) den Vertrag mithilfe eines Aufhebungsvertrages beenden. Dadurch werden die angeführten Fristen und Regeln des Kündigungsschutzgesetzes umgangen.

Was versteht man unter einem Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich von den anderen Arten einer Kündigung dadurch, dass dieser im Einverständnis von beiden Vertragsparteien geschlossen wird. Mögliche Gründe können beispielsweise sein, dass beide Parteien drohende Verfahren vor einem Arbeitsgericht vermeiden möchten, oder die Parteien sich einig darüber sind, dass Arbeitsverhältnis nicht mehr weiter fortführen zu wollen.

Welches sind die Vor-und Nachteile aus Arbeitsgebersicht ?

Maßgebliche Vorteile für den Arbeitgeber sind folgende:

  • Es entfällt der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Es können also auch Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden, die nach dem Kündigungsschutzgesetz „unkündbar“ sind. Dies kann beispielsweise ein Arbeitsverhältnis sein, welches bereits sehr lange fortbesteht.
  • Arbeitsverträge mit älteren Menschen und Arbeitsverhältnisse mit Menschen, die Familie haben.
  • Außerdem genießen Schwerstbehinderte oder Angestellte Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Bei einem Aufhebungsvertrag muss im Gegenteil zur Kündigung kein Grund vorliegen und es muss nicht der Betriebsrat gehört werden.
  • Eine Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entfällt, denn der Zeitpunkt der Auflösung wird von beiden Parteien einvernehmlich vereinbart.

Es kann sich allerdings als negativ aus Sicht des Arbeitgebers erweisen einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, denn es kann eine Abfindung bei nachträglicher Vereinbarung eines sogenannten Wettbewerbsverbotes fällig werden. In diesem Fall kann sogar eine Entschädigungszahlung für die Karenzzeit eingefordert werden.

Welches sind die Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer?

  • Wenn Sie bereits einen neuen Job in Aussicht haben, so können Sie diesen antreten, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten.
  • Sie können im Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass Ihnen ein Zeugnis ausgestellt wird.
  • Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, so ist er eventuell auch bereit eine Abfindung zu zahlen oder Sie anderweitig zu „entlohnen“.

Negative Konsequenzen können folgende sein:

  • Wenn Sie nach dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhalten, so entfällt gleichzeitig der zeitweise Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Die Arbeitsagentur hat darüber hinaus nach § 144 SGB das Recht, dass Arbeitslosengeld eine gewisse Zeit, – mindestens aber 12 Wochen, zu sperren.

Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass das Arbeitslosengeld jedoch nicht gesperrt werden darf, wenn der Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag vor allem deshalb zugestimmt hat, weil dieser seine Arbeitsstelle über kurz oder lang betriebsbedingt verloren hätte. Sie können die Sperre vermeiden, indem Sie eine ordentliche Kündigungsfrist wahren. Schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, so sind Sie verpflichtet, dies gegenüber der Arbeitsagentur sofort, bzw. binnen drei Monaten vor der Beendigung mitzuteilen.

Ist der Widerruf eines Aufhebungsvertrages möglich?

Ein Aufhebungsvertrag kann nach der Unterzeichnung nicht widerrufen werden. Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen ein Widerruf wirksam wurde. Man kann einen Aufhebungsvertrag nach § 119 BGB „wegen Irrtums“ widerrufen, wenn eine Vertragspartei bei genauer Kenntnis nicht unterzeichnet hätte. Eine Anfechtung nach §123 BGB „wegen Drohung oder Täuschung“ ist möglich, wenn der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer Drohungen ausgesprochen hat. Grundsätzlich sollten Sie aber bei Abschluss des Aufhebungsvertrages davon ausgehen, dass dieser nicht widerrufen werden kann, bzw. nur in sehr wenigen Sonderfällen. Unterzeichnen Sie nicht, ohne die Vor- und Nachteile gründlich für Sie abgewogen zu haben und alle daraus folgenden Konsequenzen zu beachten!